Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Das Jahresende ist für viele Menschen ein Zeitpunkt, Ordnung zu schaffen. Ordnung in den Beziehungen, Ordnung im Alltag – aber auch Ordnung bei den letzten Dingen. Und gerade hier sind viel Menschen auf anwaltliche Beratungsleistung angewiesen.

 

Testament

 

Wenn man den unterschiedlichen Zahlen, die in den Medien kursieren, Glauben schenkt, sollen in Deutschland allein in den nächsten zehn Jahren Werte in einer Höhe von etwa 2,5 Billionen € vererbt werden. Laut einer Postbank-Studie, die das Allensbach-Institut durchgeführt hat, wird etwa jeder fünfte Erblasser mindestens 100.000 € an seine Erben weitergeben. Bei etwa 17 % der befragten Personen gab es in der Vergangenheit Streitigkeiten anlässlich eines Erbfalls in der Familie; zudem rechnen 26 % der zukünftigen Erben damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Je nachdem,welche Studie man zu Rate zieht, steht diesen Zahlen die Tatsache gegenüber, dass nur etwa 25-33 % der potentiellen Erblasser eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet haben. Davon soll wiederum nur die Hälfte mit anwaltlicher oder notarieller Unterstützung gefertigt worden sein. Das bedeutet, dass jedes zweite Testament, nach dem zukünftig vererbt werden wird,von einem Laien geschrieben worden ist. Fasst man diese Zahlen zusammen, sowerden nur etwa 15 % aller Nachlässe auf der Grundlage einer durch einenFachmann gestalteten Vermögensnachfolgeregelung an die nächste Generation weitergegeben. Der Beratungsbedarf in Erbsachen, sowohl vor als auch nach dem Erbfall, ist also derzeit schon sehr hoch und wird zukünftig noch zunehmen.

 

Haben Sieschon ihre Nachlassangelegenheiten geregelt?

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Fragen überFragen. Eine zuverlässige Antwort kann Ihnen nur ein Fachmann geben. Daher berate ich Sie gerne in dieser wichtigen Angelegenheit.

 

Patientenverfügung

 

Dies betrifft aber nicht nur das Testament, das vielleicht nach den Erfahrungen des Weihnachtsfestes dringend geändert werden muss.

Immer mehr Menschen machen sich auch darüber Gedanken, wie sie sterben wollen – oder vielmehr: wie nicht.

 

Folglich steigt die Nachfrage nach Patientenverfügungen stetig.

Sicher: Im Interne tfinden Sie problemlos Patientenverfügungen von der Stange. Aber wenn es um Fragen von Leben und Tod geht, sollte auf Ihre individuelle Beratung nicht verzichtet werden.

 

Die Patientenverfügung besteht typischerweise aus zwei Teilen. In einem kurzen Einleitungsteil werden zunächst die Situationen beschrieben, in denen die Patientenverfügung Anwendung finden soll. Damit wird verhindert, dass z.B. die Behandlung in einer medizinisch notwendigen Unfallsituation ausgeschlossen wird, bei der Sie mit großer Wahrscheinlichkeit wieder vollständig genesen würden. Im zweiten Teil entscheiden Sie sodann, ob Sie bestimmte Behandlungen etc. wünschen oder nicht, wobei defensive Patientenverfügungen viel häufiger auftreten als Patientenverfügungen, in denen eine Behandlung gewünscht wird.

 

Auch hier ist entscheidend, dass Sie umfassend und zuverlässig beraten werden.

 

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

 

Der dritte wichtige Baustein einer umfassenden Regelung ist schließlich noch die Vorsorgevollmacht.

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, persönliche Angelegenheiten für Sie regeln zu dürfen. Eine solche Vorsorgevollmacht kann auch auf ausgewählte Bereiche beschränkt werden, so dass diese zum Beispiel nur für finanzielle Dinge gilt.

 

Der wichtigste Vorteil einer Vorsorgevollmacht: Sie können für den Fall, dass Sie bestimmte Dinge irgendwann nicht mehr selbst regeln können, bereits vorab sicherstellen, dass der bestellte Vertreter die Wunschperson Ihres Vertrauens ist. Ein gerichtliches Betreuungsverfahrenwird damit für die in der Vollmacht bestimmten Bereiche weitgehend ausgeschlossen.

 

Wichtig zu wissen: Für den Krankheitsfall sieht das Gesetz keine automatische Vertretungsmacht von Ehepartnern untereinander oder von Kindern gegenüber den Eltern vor. Wurde von Ihnen vorab im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kein Vertreter für den Krankheitsfall bestimmt, so muss das Gericht in einem Betreuungsverfahren einen geeigneten Vertreter festlegen.

Das kann, muss aber nicht unbedingt, auch böse Folgen haben.

 

Wollen Sie also die Risiken eines solchen Betreuungsverfahrens vermeiden, so ist eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht zu empfehlen.

 

Die Errichtungeiner wirksamen Vorsorgevollmacht setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Sie sollte demnach verfasst werden, solange noch keinerlei Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen. Eine Vorsorgevollmacht kann also nicht rechtzeitig genug erteilt werden.

 

Grundsätzlich kann in der Vollmacht jede geschäftsfähige Person als gewünschter Vertreter bestimmt werden. Es können aber auch mehrere Vollmachten für unterschiedliche Personen ausgestellt werden. Zudem kann bestimmt werden, für welche Bereiche die jeweilige Person vertretend tätig werden darf. Sie können also für jeden einzelnen Aufgabenbereich eine Ihnen als geeignet erscheinende Person als Vertreter festlegen.

 

Sie könnendie Bevollmächtigung jederzeit widerrufen, wenn Ihnen die ursprünglich bevollmächtigte Person nicht mehr geeignet scheint.

 

Die Regelungsmöglichkeiten sind vielfältig und müssen ganz individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt werden. Daher sind „Muster“ in der Regel nur bedingt oder überhaupt nicht geeignet.  

 

 

Sie brauchen Rat vom Fachmann.

 

 

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